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Neue Corona-Regeln für den Musikschulunterricht 

Nach der neuen Corona-Landesverordnung (LVO) ist der instrumentale und vokale Einzelunterricht wie auch der Gruppenunterricht weiterhin in Präsenz gestattet. Die Verwendung einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung wird Schüler/innen sowie Lehrkräften in geschlossenen Räumen grundsätzlich empfohlen. Während des Unterrichtes darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, im Zweifel sollte dieses mit der Lehrkraft abgestimmt werden. Nach wie vor sind auch Kulturveranstaltungen wie z.B. Konzerte oder Musikaufführungen mit Sitzcharakter in geschlossenen Räumen gestattet. Für Besucher/innen gilt hier die 2-G-Regelung.

Wesentliche Änderungen gibt es für Musikschüler/innen ab 18 Jahren für die Teilnahme an Gruppenangeboten (ab 3 Personen) und Veranstaltungen:

  • Erwachsene Musikschüler/innen (ab 18 Jahren) dürfen am Partner- oder Gruppenunterricht, Ensemble-Proben oder an Veranstaltungen der Kreismusikschule nur teilnehmen, wenn sie geimpft oder genesenen sind oder eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Zusätzlich zur ärztlichen Bescheinigung ist in diesem Fall ein gültiger Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV erforderlich.

  • Für erwachsene Begleitpersonen in den Kursen „Musikgarten“ oder bei Probestunden im Einzelunterricht gelten die vorgenannten Regelungen gleichermaßen.

  • Der jeweilige Nachweis ist gegenüber der Lehrkraft zu erbringen - soweit nicht schon geschehen.

Der Einzelunterricht ist weiterhin für alle Musikschüler/innen eine Teilnahme ohne Nachweispflicht möglich.

Für Minderjährige gibt es darüber hinaus keine Änderungen, sie dürfen wie bisher auch am Gruppenunterricht und an den Ensembleproben teilnehmen, wenn sie Testnachweise nach § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorweisen können oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. Kinder bis zur Einschulung sind von der Nachweispflicht grundsätzlich ausgenommen.

Das Hygienekonzept der Kreismusikschule wird entsprechend angepasst.

Darüber hinaus gilt in der Kreismusikschule auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes seit dem 24.11.2021 für alle Lehrkräfte die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz. 

Für Fragen stehen die Mitarbeiter/innen des Kreismusikschulbüros gerne zur Verfügung. 


23.11.2021 
Quelle: Kreismusikschule Ostholstein