Corona-Info: Änderungen für Bläser und Chor
Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass die an diesen Angeboten teilnehmenden erwachsenen Personen nach §5 Abs. 4a neben ihrem vollständigen Impfschutz oder ihrem Genesenenstatus zusätzlich auch einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV vorlegen (2G+) müssen.
Von dieser zusätzlichen Testpflicht ausgenommen sind nach §4 Abs. 3a
- geboosterte Personen,
- Personen, die zwei Einzelimpfungen erhalten haben und zusätzlich seit er ersten Impfung einmal nachweislich genesen sind,
- Personen, deren zweite Einzelimpfung weniger als 90 Tage zurückliegt,
- Personen, deren Genesung weniger als 90 Tage zurückliegt sowie
- Personen, deren Anwesenheit für berufliche Zwecke erforderlich ist (Lehrkräfte).
Für unsere jungen Sänger*innen und Bläser*innen, die minderjährig sind, aus medizinischen Gründen nachweislich nicht geimpft werden können oder für Lehrkräfte in den Bereichen Gesang oder Blasinstrumente, die weder geimpft noch genesen sind, gilt diese Aufhebung der Maskenpflicht ebenfalls, wenn sie wie oben beschrieben im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV (oder bei Minderjährigen im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts) getestet sind.
Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich ausgenommen.
Für Rückfragen steht das Kreismusikschulteam gerne zur Verfügung (Tel. 04521 788 - 550 / -560).